Unsere Satzung im Kreisverband Verden

04.02.2022

Satzung

CDU-Kreisverband Verden


Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen, Männer und Divers gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.

PRÄAMBEL

Der CDU-Kreisverband Verden stellt sich zur Aufgabe, das öffentliche Leben nach christlichen und demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verant-wortung zu gestalten und gibt sich deshalb folgende Satzung:


I. Abschnitt:

Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes


§ 1

Der CDU-Kreisverband Verden ist gemäß §§ 15 Abs. 1 und 18 des Bundesstatuts der CDU die Glie-derung der CDU im Landkreis Verden, Land Niedersachsen. Der Kreisverband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Verden“.


§ 2

Der Kreisverband Verden umfasst das Gebiet des Landkreises Verden/Aller. Er ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen seines Bereichs, soweit diese nicht laut Gesetz oder Sat-zung von übergeordneten Parteigremien wahrgenommen werden.


§ 3

Der Sitz des Kreisverbandes ist Verden.

 


II. Abschnitt

Mitgliedschaft


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

2. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.

3. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer mit den Zielen der CDU konkurrierenden Gruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.

4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand nach Anhören des Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindever-bandes.

5. Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes. Im Übrigen gilt § 5 des Bundesstatutes der CDU.

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

7. Die Mitglieder gehören dem Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisverband zugelassen werden.

8. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisvorstandes kann binnen zwei Wochen durch den Bewerber oder durch den zuständigen Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvor-stand die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.

Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand auf Antrag des Stadt- / Gemeinde- und Samtge-meindeverbandes zulassen, dass auch nicht der CDU angehörende Bewerber auf den Wahlvor-schlag der CDU gesetzt werden.

2. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Verden.

3. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als zwölf Monate mit seinen Beitragszah-lungen schuldhaft in Verzug ist.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufent-haltsgenehmigung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur CDU entfallen.

2. Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklä-rung zurückzugeben.

3. Als Erklärung des Austritts aus der CDU gilt auch die Tatsache, dass ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 18 Monate im Zahlungsverzug ist. Innerhalb dieser Zeit muss es zweimal schriftlich angemahnt worden sein. Danach muss eine dritte Mahnung per Einschrei-ben erfolgt sein. Diese muss eine weitere Zahlungsfrist von einem Monat setzen und auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung hinweisen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheb-lich gegen die Grundsätze der CDU verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

5. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung eines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten. Parteischädi-gung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafba-ren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

6. Gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt wer,
a) zugleich einer anderen politischen Partei angehört,
b) in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunk- und Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,
c) als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, ohne die Vertretungskörperschaft zu verlassen
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
e) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
f) -gegen weitere in § 12 Bundesstatut aufgeführte Grundsätze verstößt

7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes ausschließ-lich das Parteigericht. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen er-fordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entschei-dung des Parteigerichts ausschließen.

8. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft formell fest und teilt dies dem aus-scheidenden Mitglied schriftlich mit. Der entsprechende Stadt- / Gemeinde- oder Samtge-meindeverband ist in jedem Fall zu unterrichten.


§ 7

Ordnungsmaßnahmen

1. Soll ein Ausschlussverfahren nicht eingeleitet werden, so kann der Kreisvorstand Ordnungs-maßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Enthebung von Parteiämtern
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

2. Für Mitglieder des Bezirksvorstandes ist nur der Bezirksvorstand, für Mitglieder des Landesvor-standes nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

3. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zuständigen Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes beim Kreisvorstand beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann auch von sich aus tätig werden. Die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebe-nen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Mo-nats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch beim Parteigericht des Kreisverbandes ein-gelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 8

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitglie-dern und Parteiorganen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU entschieden.

 

 


III. Abschnitt

Aufgaben


§ 9

Der Kreisverband hat die Aufgabe

1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Parteipolitik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden und Institutionen seines Bereiches zu vertreten,
5. die Arbeit der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände zu organisieren und zu fördern; der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände und Vereinigungen unterrichten,
6. die Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane zu beachten und deren Beschlüsse durchzu-führen
7. die kreisverbandsinternen Finanzen zu regeln.


IV. Abschnitt

Organe


§ 10

Die Organe des Kreisverbandes sind
a) der Kreisparteitag,
b) der Kreisvorstand
c) der geschäftsführende Kreisvorstand

§ 11

Kreisparteitag

1. Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.

2. Dem Kreisparteitag gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an.

3. Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mit einer Mindestfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Einhaltung der Frist. Der Ver-sand auf elektronischem Weg (E-Mail) steht diesem gleich, sofern das Mitglied diesem zuge-stimmt hat.

4. Ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn
a) zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,
b)  der Kreisvorstand es beschließt,
c) mehr als 1/10 der Mitglieder des Kreisverbandes oder mindestens drei Stadt-/ Gemeinde bzw. Samtgemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte be-antragen.

5. Aufgaben des Kreisparteitages sind unter anderem:
a) Beschlussfassung über die Satzung,
b) Wahl eines Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr,
c) Wahl des Kreisparteigerichts für die Dauer von vier Jahren,
d) Beschlüsse und Koordination der Arbeit der CDU im Kreisgebiet,
e) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und der Fachaus-schüsse,
f) jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Wahl der Delegierten für die Gremien der Partei,
i) Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes.

6. Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer zu un-terzeichnen.

§ 12

Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Medienbeauftragten
f) dem Mitgliederbeauftragten
g) dem stellvertretenden Schatzmeister
h) dem stellvertretenden Schriftführer
i) dem stellvertretenden Medienbeauftragten
j) den acht Beisitzern
k) je einem Beisitzer der im Kreisverband bestehenden Vereinigungen

1.1 Die unter a) – f) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand (gem. § 11 Abs. 4 Parteiengesetz). Der / die Kreisgeschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes teil.

1.2 Die unter j) genannten Beisitzer sollten sich zusammensetzen aus den Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände oder deren Stellvertreter.

2. Mit beratender Stimme nehmen an den Kreisvorstandssitzungen teil:
a) die Ehrenvorsitzenden
b) der Landrat, sofern er von der CDU gestellt wird
c) der CDU-Europaabgeordnete
d) der CDU-Bundestagsabgeordnete
e) die CDU-Landtagsabgeordneten
f) der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion
g) der Kreisgeschäftsführer

3. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, müssen diese beim nächsten Kreisparteitag durch Nachwahl ersetzt werden.

4. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mindestens vierteljährlich ein-mal zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und orga-nisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zugelassen. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte bean-tragt.

4.1 Die Einberufung des geschäftsführenden Kreisvorstandes obliegt dem Kreisvorsitzenden. Auf Wunsch von mehr als der Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes lädt der Kreisvorsitzende kurzfristig ein.

4.2 Neben Präsenzsitzungen sind auch Videokonferenzen des Kreisvorstandes oder des ge-schäftsführenden Kreisvorstandes zulässig.


5. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind vom Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu unter-zeichnen.
6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.


§ 13

Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Intensivierung der Arbeit der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände sowie der Vereinigungen,
c) Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Par-teiorgane
d) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
e) Berichterstattung über die politische Arbeit auf dem Kreisparteitag,
f) Beschlußfassung über die Finanzen und die Aufstellung des Jahresberichtes über kreisverbandsinterne Beitrags- und Finanzgrundsätze,
g) Gründung und Abgrenzung von Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbänden,
h) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
i) Einleitung von Ausschlussverfahren,
j) Zusammenarbeit mit der Fraktion des Kreistages und den Bundestags- und Land-tagsabgeordneten,
k) Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Erarbeitung von Vorschlagslisten für die Kreistagswahl
l) Berufung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband,
m) Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Parteiveranstaltungen auf Kreis-verbandsebene
n) Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der im Kreis bestehenden Vereinigungen (s. § 15 b –g) teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.

2. Der geschäftsführende Kreisvorstand hat folgende Aufgaben:
- er trifft die Entscheidungen über besonders dringliche Vorstandsgeschäfte
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisvorstandes
- die Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Parteior-gane
- Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Parteiveranstaltungen auf Kreisverbands-ebene
- über seine Beschlüsse in der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung zu berichten.


§ 14

Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister ist für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Verwaltung der Finanzen nach den Beschlüssen des Vorstandes. Über den Stand der Ein-nahmen und Ausgaben hat er dem Vorstand halbjährlich zu berichten.
b) Überwachung des Beitragseinzuges sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Beitrags-anteile an die übergeordneten Parteigremien.
c) Erstellung des jährlichen Kassenberichtes.


§ 15

Vereinigungen

1. Im Kreisverband Verden/Aller können folgende Vereinigungen bestehen:
a) Junge Union
b) Frauen Union
c) Senioren Union
d) Sozialausschüsse – CDA –
e) Kommunalpolitische Vereinigung
f) Mittelstandsvereinigung
g) Vereinigung der Ost- und Mitteldeutschen

2. Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die be-sonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu vertreten.

 


§ 16

Fachausschüsse und Arbeitskreise

1. Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion können vom Kreisvorstand Fachausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.

2. Die Mitglieder der Fachausschüsse und Arbeitskreise wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertre-ter. Beide werden vom Kreisverband bestätigt. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen.

3. Die Beschlüsse der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind an den Kreisvorstand zu richten und dürfen nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden. Die Korrespondenz mit entspre-chenden Fachausschüssen und Arbeitskreisen auf Landes- und Bundesebene bleibt davon unbe-rührt.


§ 17

Kreisparteigericht

1. Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.

2. Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsit-zende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

3. Alle Mitglieder des Parteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der CDU sein. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsver-band stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei.


V. Abschnitt

§ 18

Finanzen

1. Der Kreisverband finanziert sich aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Sonderbeiträgen der Amts- und Mandatsträger
c) Spenden
d) sonstigen Einnahmen

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich in einem Aufnahmeantrag zur Zahlung eines Mitgliedesbeitra-ges. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Verden.

3. Kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordnete) führen gemäß § 7 Ab-satz 4 der Finanzordnung der CDU Niedersachsen mindestens 10% ihrer Aufwandsentschädi-gungen an die Partei ab. Siehe Finanz- und Beitragsordnung § 2 Absatz 3.

4. Spenden fließen dem Kreisverband zu, soweit der Spender nichts anderes bestimmt oder vom Kreisverband eine andere Verteilung beschlossen wird.

5. Alle Einnahmen im Sinne des § 26 des Parteiengesetzes sind dem Kreisverband zuzuführen.


VI. Abschnitt

Untergliederung des Kreisverbandes

§ 19

1. Der Kreisverband gliedert sich organisatorisch in Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindever-bände und Ortsverbände.

2. Für die Organe der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände, der Ortsverbände sowie der Vereinigungen gelten die Vorschriften für den Kreisverband entsprechend, soweit nachfol-gende nicht besondere Regelungen getroffen worden sind.


Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände

§ 20

Die Mitglieder in einer Stadt, Gemeinde bzw. Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisver-bandes bilden einen Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindeverband. Die Mitglieder gehören dem Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisverband zugelassen werden.

§ 21

Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände beschließen eine eigene Satzung im Einklang mit dieser Kreissatzung. Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände legen ihre Satzung dem Kreis-vorstand zur Genehmigung vor.


VII. Abschnitt

Verfahrensordnung

§ 22

1. Kreisparteitage sind bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall beschlussfähig. Der Kreisvor-stand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe-send ist. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organes nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sit-zung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt o-der gewählt.


§ 23

Geschäftsordnung

Die vom Kreisverband beschlossene Geschäftsordnung ist zu berücksichtigen.


VIII. Abschnitt

Auflösung

§ 24

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem besonders hierzu einberufenen Kreispartei-tag mit einer ¾ Mehrheit beantragt werden. Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmun-gen des Parteiengesetzes sowie des Bundesstatuts und der Satzung des Landesverbandes. Bei der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die nächst höhere Organisationsstufe der CDU.


IX. Abschnitt

Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 30. März 1979 in Oyten beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sollten Sachverhalte durch diese Satzung nicht geregelt sein, so gilt übergeordnetes Satzungsrecht.

Satzungsänderung zum § 13 beschlossen am 5. Mai 1987 in Verden.

§§ 13 und 14 geändert am 12. Mai 1998 in Morsum.

Eine inhaltliche und redaktionelle Änderung wurde am 01. Oktober 2020 auf der Kreismitglieder-versammlung in Achim-Bierden beschlossen und vom Landesvorstand am 19.01.2021 mit Anmer-kungen genehmigt.

 


Geschäftsordnung des CDU-Kreisverbandes Verden

Teil I
Allgemeine Vorschriften
Diese Geschäftsordnung wurde verfaßt in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung der Bun-despartei. Sie gilt für den Kreisverband Verden der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands. Sie ist in den Passagen, die sich nicht allein auf die Kreisebene beziehen, verbindlich für alle nach-geordneten Organisationsebenen, wenn keine eigene Geschäftsordnung vorliegt. Eigene Ge-schäftsordnungen dürfen nicht im Gegensatz zu dieser Geschäftsordnung stehen.


Teil II
Organe
1. Kreisparteitag bzw. Kreismitgliederversammlung
2. geschäftsführender Vorstand
3. Ausschüsse.


Teil III
1. Kreisparteitag
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Kreisparteitages bestimmt der Kreisvorstand im Rahmen der Kreissatzung. Der Kreisparteitag muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einla-dung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertre-ter.
Der Termin des Kreisparteitages wird in der Regel 30 Tage vorher den Stadt- und Gemeindever-bänden bekanntgegeben.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, Fristabkürzung bis auf 5 Tage ist in begründeten Dringlich-keitsfällen zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet der Einladende. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung.
Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberech-tigten anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstandes können mit Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten ausgeschlossen werden.
Den Kreisparteitag eröffnet der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Vor Antritt in die Tagesordnung wird vom Kreisparteitag ein Tagespräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Präsidiums bestimmt der Kreisparteitag selbst.
Die Tagesordnung ist vor ihrer Behandlung vom Kreisparteitag zu genehmigen. Ein Antrag auf Er-gänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt wer-den.
Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine dreiköpfige Mandatsprüfungs-kommission. Sie stellt fortlaufend die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest und überprüft die Beschlußfähigkeit. Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine Stimmzähl-kommission. Sie zählt bei allen schriftlichen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen und stellt das Ergebnis fest. Vorsitzender der Stimmzählkommission ist in der Regel der Kreisgeschäftsführer.
Der Kreisvorstand kann eine Antragskommission bestellen, die vorliegende Anträge berät und dem Kreisparteitag Empfehlungen für ihre Behandlung gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Ab-änderungs- und Ergänzungsanträge zu vorliegenden Anträgen zu stellen, bzw. mehrere vorliegen-de Anträge zum gleichen Gegenstand in einem Antrag zusammenzufassen.
Der Kreisparteitag kann die vom Kreisvorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglie-der ergänzen.
Der amtierende Präsident leitet, unterbricht und schließt die Sitzung, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Das Tagungspräsidium hat auf Wunsch beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.
Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort. In der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Außerhalb der Reihenfolge ist das Wort dem Kreisvorstand und der Antragskommission zu erteilen. Der Präsident kann zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort nehmen.
Ausführungen zur Geschäftsordnung sollen die Zeit von 2 Minuten nicht überschreiten. Wortmel-dungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Das Tagungspräsidium kann beschließen, daß sie schriftlich, ggf. unter Eingabe des Tagesordnungspunktes zu erfolgen haben, damit sie in eine Rednerliste aufgenommen werden können. Bei Wortmeldungen, die vor Eintritt in die Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bereits vorliegen, ist das Thema, ggf. das Dafür und Dagegen auf der Meldung zu vermerken.
Grundlegende Referate sollten im Wortlaut vorliegen.
Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Präsi-dent die Beratung für geschlossen.
Der Kreisparteitag kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes oder des Tagungspräsidi-ums die Redezeit begrenzen, die Rednerliste schließen oder die Debatte beenden.
Der Präsident kann Rednern, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
Der Präsident kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen werden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum glei-chen Beratungsgegenstand nicht mehr wiedererhalten.
Redeberechtigt auf dem Kreisparteitag sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
Sprecher, die sich für oder gegen einzelne Anträge zu Wort melden, haben dies vor Beginn ihrer Ausführungen bekanntzugeben. Dabei sollen nach Möglichkeit ebenso viele Sprecher für wie ge-gen einen Antrag zu Wort kommen. Auch bei einer Begrenzung der Rednerliste ist Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Antragskommission auf Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen.
Die Redezeit kann vom Präsidenten bei Sachanträgen bis auf 5 Minuten begrenzt werden. Der am-tierende Präsident kann für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine län-gere Redezeit zulassen.
Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluß der Beratung das Wort erteilen.
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsi-dentenstuhl. Die Sitzung ist damit unterbrochen.

 

2. Die übrigen Organe
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 1 gelten sinngemäß auch für den geschäftsführenden Vorstand und die Ausschüsse.


Teil IV
Anträge
Antragsberechtigt zum Kreisparteitag sind:
a) geschäftsführender Kreisvorstand
b) alle Stadt- und Gemeindeverbände des CDU-Kreisverbandes Verden
c) alle Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Verden
d) die jeweiligen Vorstände der Kreisvereinigungen.
Anträge an den Parteitag sind dem Parteivorstand zuzuleiten und müssen schriftlich bis fünf Tage vor dem Termin der Tagung bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein. Zusatz- und Entschlie-ßungsanträge zu Tagesordnungspunkten können auch während der Tagung gestellt werden. Anträ-ge, die bei Versand der Einladung zum Kreisparteitag bereits vorliegen, sollen nach Möglichkeit allen Mitgliedern übersandt werden. Fristgemäß eingehende Anträge müssen auf dem Kreispartei-tag in Drucksache vorliegen.

Sachanträge
während des Kreisparteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern einge-bracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.

Geschäftsordnungsanträge
während des Kreisparteitages können mündlich stellen:
a) jedes stimmberechtigte Mitglied
b) die Antragskommission
c) der Kreisvorstand.

Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
a) auf Begrenzung der Redezeit
b) auf Übergabe zur Tagesordnung
c) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes
d) auf Verweisung an eine Kommission
e) auf Schluss der Sitzung
f) auf Schluss der Debatte
g) auf Schluss der Rednerliste.
Geschäftsordnungsanträge zu f) bzw. g) können nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor weiterer Behandlung der Sache selbst zu beraten. Es ist nur ein Redner dafür und/oder dagegen zu hören. Darauf folgt die Abstimmung.


Teil V
Ausschüsse
Setzt der Kreisvorstand oder der Kreisparteiausschuss gem. § 17 der Kreissatzung Fachausschüsse ein, so sind ihre Beratungsergebnisse den Kreisvorständen zur Kenntnisnahme zu geben. Öffent-lichkeitsarbeit betreiben die Ausschüsse nur im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Kreis-vorstand.
Der Kreisvorstand bzw. der Kreisparteiausschuss beschließt, für welche Fragen ständige und nicht-ständige Ausschüsse gem. § 17 der Kreissatzung gebildet werden. Sie bestimmen die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse. Die Mitglieder werden von dem Kreisvorstand berufen. Für die ständigen Ausschüsse gilt die Berufung der Mitglieder auf zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
Die Fachausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Einladungen erfolgen durch den Aus-schussvorsitzenden im Benehmen mit dem Kreisvorsitzenden. Eine Ausschusssitzung muss stattfin-den:
Auf Verlangen der Parteivorstände oder auf Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder.
Die Geschäftsführung eines Fachausschusses wird vom jeweiligen Vorsitzenden wahrgenommen. Er bereitet die Tagung vor und leitet die Arbeitsergebnisse den Kreisvorständen des jeweiligen Geschäftsbereiches zu.
Die Sitzungen der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.


Abstimmungs- und Wahlordnung zur Geschäftsordnung des Kreisverbandes Verden

I.
a) In getrennten Wahlgängen werden schriftlich gewählt:
1. der Kreisvorsitzende
2. seine Stellvertreter
3. der Kreisschatzmeister und sein Vertreter
4. der Schriftführer und seine Vertreter
5. der Medienbeauftragter und sein Vertreter
6. die Beisitzer
7. die Delegierten zu übergeordneten Parteitagen
8. die Mitglieder des Parteigerichtes (siehe auch § 18 der Kreissatzung)

b) Alle anderen Funktionen und Gremien sind durch Handzeichen wählbar, sofern sich kein Wider-spruch ergibt.
(z.B. Tagungspräsidium, Mandatsprüfungskommission, Antragskommission, Stimmzählkommission sowie die Mitglieder des Kreisparteiausschusses – siehe auch §§ 12 und 13 der Kreissatzung – u.a.m.)

II.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

III.
Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z.B. Beisit-zer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Die jeweiligen Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ¾ der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als die der nach der Funktion zu wählenden, sind ebenfalls ungültig. Wenn nur bis zu drei Positionen zu besetzen sind und für diese Ämter auch nur bis zu drei Kandidaten zur Verfü-gung stehen, so kann eine Wahl auch durch ja oder nein hinter den jeweiligen Namen getroffen werden.

IV.
Wenn die erforderliche Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stim-men, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl

V.
Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu ver-geben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmzahlen in der Reihenfolge nach Stimm-zahlen gewählt.

VI.
Anträge
a) Sachanträge
Über Sachanträge ist wie folgt abzustimmen:
1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen.
2. Abänderungs- und Ergänzungsanträge
3. Hauptanträge

b) Geschäftsordnungsanträge
wie zu a)
Anträge sind angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen über-steigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

VII.
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei einem Auflösungsbeschluß sind Mehrheiten entsprechend des § 28 der Kreissatzung erforder-lich.

VIII.
Allgemeine Bestimmungen
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

Diese Geschäftsordnung ist beschlossen am 28. April 1980 in Langwedel und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

Finanz- und Beitragsordnung für den CDU-Kreisverband Verden


§ 1

Die Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Verden steht im Einklang der Finanzordnung der CDU in Niedersachsen, der Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei sowie den Spendenrichtlinien der Bundespartei. Dementsprechend liegt die Finanzhoheit beim Kreisverband.


§ 2

1. Der Kreisverband zieht mittels Einzugsermächtigung die Beiträge aller Mitglieder des Kreisverbandes ein und verwaltet sie.
2. Aufnahmegebühren (Aufnahmespenden) verbleiben dem Kreisverband.
3. Die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger im Kreis zieht der Kreisverband ein.


§ 3

Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen,

1. unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazu ge-hörenden Belege eine Kasse zu führen (§ 18 Abs. 3 Bundesstatut)
2. die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger auf Stadt- und Gemeindeverbands-ebene einzuziehen. Die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger betragen 10% der Aufwandsentschädigung bzw. der Sitzungsgelder. Die Einzelheiten müssen Vor-stand und Fraktion der Stadt- und Gemeindeverbände miteinander vereinbaren. Pauschbeträge sind zugelassen.
3. dem Kreisverband Beitragsermäßigungen, Beitragserlaß oder Beitragsstundungen gegenüber einzelnen Mitgliedern zu empfehlen.


§ 4

Die Untergliederungen haben die Pflicht,

a) dem Kreisgeschäftsführer oder seinen Beauftragten auf Verlangen jederzeit Einsicht in die gesamte Kassenführung zu gewähren,
b) zur Abrechnung gemäß dem Parteiengesetz nach Abschluß jeden Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Kreisverband eine Aufstellung über ihre Ausgaben und Einnahmen vorzulegen, deren Aufgliederung der Kreisver-band bestimmt (siehe Kassenbuch),
c) zentrale Wahlkampfkosten des Kreisverbandes durch Umlagen mitzufinanzieren, die der Kreisparteiausschuß beschließt,
d) Porto- und Versandkosten, die sie ihrerseits beim Kreisverband veranlassen, selbst zu tragen. Die Abrechnung erfolgt über den Kreisverband.


§ 5

Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

a) Die Höhe des monatlichen Beitrages ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschät-zung des Mitgliedes nach seinem Einkommen.
b) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Tabelle:

Nettoeinkommen in €  Beitrag in €
bis 1.000,--   8,--
bis 1.500,--   8,-- bis 12,--
bis  2.000,--   12,-- bis 16,--
bis  2.500,--   16,-- bis 22,--
bis  3.500,--   22,-- bis 36,--
bis  5.000,--   36,-- bis 50,--
über 5.000,--   50,-- und mehr

Der Regelbetrag beträgt 8,-- € pro Monat.

Für Familien gilt auf Antrag folgende Beitragsregelung:

2 Personen    15,--
3 Personen    20,--
4 Personen    25,--

Auf die steuerliche Absetzbarkeit für Zuwendungen an politische Parteien wird aus-drücklich hingewiesen (Anlage).

c) Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Son-derregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlas-sen.


§ 6

Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es nach Ablauf eines Kalenderjahres länger als sechs Monate mit den Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.


§ 7

Die aktiven Vereinigungen des CDU-Kreisverbandes erhalten vom Kreisverband eine Unterstützung, die jährlich vom Kreisverband festgelegt wird.
Die Porto- und Versandkosten, die beim Kreisverband für diese Vereinigung entstehen, müssen von ihnen selbst getragen werden. Eine Abrechnung erfolgt über den Kreisver-band.

 


§ 8

Spenden, die nicht direkt dem Kreisverband zugehen, sind unverzüglich dem Kreisver-band anzuzeigen.
Steuerwirksame Spendenbescheinigungen dürfen nur vom Kreisverband (Kreisvorsit-zender, Kreisschatzmeister oder Kreisgeschäftsführer) ausgestellt werden. Alle übrigen Empfänger von Spenden, einschließlich der Stadt- und Gemeindeverbände sowie Amts- und Mandatsträger und Wahlbewerber sind zur Ausstellung von Spendenbescheinigun-gen nicht berechtigt; es können vorläufige Quittungen ausgestellt werden.
Die Entschädigungsregelungen des Kreisverbandes sowie seiner Untergliederungen sind zu beachten.


§ 9

Diese Finanzordnung wurde vom Kreisvorstand am 30. Januar 2002 in Daverden, Wald-schlößchen beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.