Unsere Satzung

Am 15. September 2023 werden wir auf dem Kreisparteitag in Langwedel eine neue Fassung unserer Kreissatzung beschließen. Den Entwurf können Sie hier einsehen. Sie haben die Möglichkeit Anträge auf Änderungen zu stellen. Diese müssen bitte in der Kreisgeschäftsstelle bis zum 6. September eingegangen sein. (cdu-kv-verden(at)t-online.de

 

Satzung

 

CDU-Kreisverband Verden

 

 

Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen, Männer und Divers gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.

 

PRÄAMBEL

 

Der CDU-Kreisverband Verden stellt sich zur Aufgabe, das öffentliche Leben nach christlichen und demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verantwortung zu gestalten und gibt sich deshalb folgende Satzung:

 

 

  1. Abschnitt:

 

Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes

 

 

§ 1

 

Der CDU-Kreisverband Verden ist gemäß §§ 15 Abs. 1 und 18 des Bundesstatuts der CDU die Gliederung der CDU im Landkreis Verden, Land Niedersachsen. Der Kreisverband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU), Kreisverband Verden“.

 

 

§ 2

 

Der Kreisverband Verden umfasst das Gebiet des Landkreises Verden/Aller. Er ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen seines Bereichs, soweit diese nicht laut Gesetz oder Satzung von übergeordneten Parteigremien wahrgenommen werden.

 

 

§ 3

 

Der Sitz des Kreisverbandes ist Verden.

 

 

 

 

  1. Abschnitt

 

Mitgliedschaft

 

 

§ 4 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

 

  1. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat. Die Aufnahme als Mitglied in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

 

  1. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer mit den Zielen der CDU konkurrierenden Gruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss auf elektronischem Wege (z.B. online, E-Mail) in Textform oder schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand nach Anhören des Stadt-/ Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes.

 

  1. Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes. Im Übrigen gilt § 5 des Bundesstatutes der CDU.

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

 

  1. Die Mitglieder gehören dem Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisverband zugelassen werden.

 

  1. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisvorstandes kann binnen zwei Wochen durch den Bewerber oder durch den zuständigen Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandsvorstand die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden.


Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand auf Antrag des Stadt- / Gemeinde- und Samtgemeindeverbandes zulassen, dass auch nicht der CDU angehörende Bewerber auf den Wahlvorschlag der CDU gesetzt werden.

 

  1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Es gilt die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei. Als Orientierung für die Selbsteinschätzung wird auf die Beitragsordnung des Kreisverbandes verwiesen. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Verden.

 

  1. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als zwölf Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

 

  1. Von der Kreisebene an aufwärts sollen Mitglieder in nicht mehr als drei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in den Vereinigungen und Sonderorganisationen in nicht mehr als insgesamt fünf – Vorstandsämter gewählt werden können. Weiteres regelt § 6 des Bundesstatutes.

 

§ 6 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur CDU entfallen.

 

  1. Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.

 

  1. Als Erklärung des Austritts aus der CDU gilt auch die Tatsache, dass ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 18 Monate im Zahlungsverzug ist. Innerhalb dieser Zeit muss es zweimal schriftlich angemahnt worden sein. Danach muss eine dritte Mahnung per Einschreiben erfolgt sein. Diese muss eine weitere Zahlungsfrist von einem Monat setzen und auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung hinweisen.

Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.

Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Als Austritt ist auch zu behandeln der Wunsch auf Löschung (§ 3 Abs. 2 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) der zur Führung der Mitgliedschaft in der CDU erforderlichen persönlichen Daten (§ 2 Abs. 1 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) in der ZMD nach § 22 Statut der CDU sowie die Aufgabe des der Mitgliederverwaltung gemeldeten Wohnsitzes, ohne der CDU binnen 12 Monaten eine neue Adresse mitzuteilen, unter der das Mitglied postalisch erreichbar ist.

 

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der CDU verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

  1. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung eines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten. Parteischädigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

  1. Gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt wer,
    1. zugleich einer anderen politischen Partei angehört,
    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunk- und Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,
    3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, ohne die Vertretungskörperschaft zu verlassen
    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
    5. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
    6. -gegen weitere in § 12 Bundesstatut aufgeführte Grundsätze verstößt

 

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes ausschließlich das Parteigericht. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Parteigerichts ausschließen.

 

  1. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft formell fest und teilt dies dem ausscheidenden Mitglied schriftlich mit. Der entsprechende Stadt- / Gemeinde- oder Samtgemeindeverband ist in jedem Fall zu unterrichten.

 

 

 

Parteiausschluss/Ordnungsmaßnahmen

 

§ 6

Parteiausschluss

 

  1. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung nach § 12 des Bundesstatutes verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Um übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 im Bundesstatut.

 

 

  1. Soll ein Ausschlussverfahren nicht eingeleitet werden, so kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Enthebung von Parteiämtern
    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

 

  1. Für Mitglieder des Bezirksvorstandes ist nur der Bezirksvorstand, für Mitglieder des Landesvorstandes nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

 

  1. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zuständigen Stadt- / Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes beim Kreisvorstand beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann auch von sich aus tätig werden. Die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch beim Parteigericht des Kreisverbandes eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

  1. Das betreffende Mitglied ist schriftlich über Beschlüsse des Parteigerichtes oder getroffene Ordnungsmaßnahmen zu unterrichten.

 

 

 

 

§ 7

 

Beilegung von Streitigkeiten

 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU entschieden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Abschnitt

 

Aufgaben

 

 

§ 8

 

Der Kreisverband hat die Aufgabe

 

  1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
  2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Parteipolitik anzuregen,
  3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
  4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden und Institutionen seines Bereiches zu vertreten,
  5. die Verantwortung von Frauen in der Politik entsprechend § 15 des Bundesstatutes zu fördern und zu stärken
  6. die Arbeit der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände zu organisieren und zu fördern; der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten Verbände und Vereinigungen unterrichten,
  7. die Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane zu beachten und deren Beschlüsse durchzuführen
  8. die kreisverbandsinternen Finanzen zu regeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Abschnitt

 

Organe

 

 

§ 9

 

Die Organe des Kreisverbandes sind

  1. der Kreisparteitag,
  2. der Kreisvorstand
  3. der geschäftsführende Kreisvorstand

 

 

 

 

§ 10

 

Kreisparteitag

 

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.

 

  1. Dem Kreisparteitag gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an.

 

  1. Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mit einer Mindestfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail) einberufen. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Einhaltung der Frist. Der Versand auf elektronischem Weg (E-Mail) steht diesem gleich, sofern das Mitglied diesem zugestimmt hat.

 

  1. Ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn
    1. zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,
    2.  der Kreisvorstand es beschließt,
    3. mehr als 1/10 der Mitglieder des Kreisverbandes oder mindestens drei Stadt-/ Gemeinde bzw. Samtgemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragen.

 

  1. Aufgaben des Kreisparteitages sind unter anderem:
    1. Beschlussfassung über die Satzung,
    2. Wahl eines Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr,
    3. Wahl des Kreisparteigerichts für die Dauer von vier Jahren,
    4. Beschlüsse und Koordination der Arbeit der CDU im Kreisgebiet,
    5. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und der Fachausschüsse,
    6. jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Wahl der Delegierten für die Gremien der Partei,
    9. Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes.

 

  1. Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11

 

Kreisvorstand

 

  1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. drei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Medienbeauftragten
    6. dem Mitgliederbeauftragten
    7. dem stellvertretenden Schatzmeister
    8. dem stellvertretenden Schriftführer
    9. dem stellvertretenden Medienbeauftragten
    10. den acht Beisitzern
    11. je einem Beisitzer der im Kreisverband bestehenden Vereinigungen

 

  1. Die unter a) – f) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand (gem. § 11 Abs. 4 Parteiengesetz). Der / die Kreisgeschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes teil. Der Kreisparteitag wählt aus der Reihe der unter der a) bis k) genannten Vorstandsmitgliedern einen Digitalbeauftragten.

 

  1. Die unter j) genannten Beisitzer sollten sich aus den Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände oder deren Stellvertreter zusammensetzen.

 

  1. Mit beratender Stimme nehmen an den Kreisvorstandssitzungen teil:
  1. die Ehrenvorsitzenden
  2. der Landrat, sofern er von der CDU gestellt wird
  3. der CDU-Europaabgeordnete
  4. der CDU-Bundestagsabgeordnete
  5. die CDU-Landtagsabgeordneten
  6. der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion
  7. der Kreisgeschäftsführer

 

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, müssen diese beim nächsten Kreisparteitag durch Nachwahl ersetzt werden.

 

  1. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zugelassen. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.

 

  1. Die Einberufung des geschäftsführenden Kreisvorstandes obliegt dem Kreisvorsitzenden. Auf Wunsch von mehr als der Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes lädt der Kreisvorsitzende kurzfristig ein.

 

  1. Neben Präsenzsitzungen sind auch Videokonferenzen des Kreisvorstandes oder des geschäftsführenden Kreisvorstandes zulässig.

Mit Ausnahme des Kreisparteitages können Gremiensitzungen auch in hybrider oder digitaler Form stattfinden, es sei denn, geheime Abstimmungen sind zu erwarten. Zugeschaltete Vorstandsmitglieder gelten als anwesend. Der Kreisvorstand ist nicht verpflichtet, professionelle Konferenztechnik bereitzustellen. Die Einwahl über ein mobiles Endgerät gilt als ausreichend.

 

  1. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind vom Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.

 

 

 

 

§ 12

 

Aufgaben des Kreisvorstandes

 

  1. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Intensivierung der Arbeit der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände sowie der Vereinigungen,
    3. Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane
    4. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
    5. Berichterstattung über die politische Arbeit auf dem Kreisparteitag,
    6. Beschlußfassung über die Finanzen und die Aufstellung des Jahresberichtes über kreisverbandsinterne Beitrags- und Finanzgrundsätze,
    7. Gründung und Abgrenzung von Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbänden,
    8. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
    9. Einleitung von Ausschlussverfahren,
    10. Zusammenarbeit mit der Fraktion des Kreistages und den Bundestags- und Landtagsabgeordneten,
    11. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Erarbeitung von Vorschlagslisten für die Kreistagswahl
    12. Berufung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband,
    13. Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Parteiveranstaltungen auf Kreisverbandsebene
    14. Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der im Kreis bestehenden Vereinigungen (s. § 15 b –g) teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.

 

  1. Der geschäftsführende Kreisvorstand hat folgende Aufgaben:
  • er trifft die Entscheidungen über besonders dringliche Vorstandsgeschäfte
  • die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisvorstandes
  • die Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane
  • Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Parteiveranstaltungen auf Kreisverbandsebene
  • über seine Beschlüsse in der nächsten ordentlichen Kreisvorstandssitzung zu berichten.

 

 

§ 13

 

Aufgaben des Schatzmeisters

 

Der Schatzmeister ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  1. Verwaltung der Finanzen nach den Beschlüssen des Vorstandes. Über den Stand der Einnahmen und Ausgaben hat er dem Vorstand halbjährlich zu berichten.
  2. Überwachung des Beitragseinzuges sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Parteigremien.
  3. Erstellung des jährlichen Kassenberichtes.

 

 

§ 14

 

Vereinigungen

 

  1. Im Kreisverband Verden/Aller können folgende Vereinigungen bestehen:
  1. Junge Union
  2. Frauen Union
  3. Senioren Union
  4. Christlich Demokratische Arbeitnehmerschaft – CDA –
  5. Kommunalpolitische Vereinigung
  6. Mittelstandsvereinigung Mittelstands- und Wirtschaftsunion
  7. Vereinigung der Ost- und Mitteldeutschen
  8. Evangelischer Arbeitskreis der CDU (EAK)

 

  1. Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu vertreten.

 

 

 

 

§ 15

 

Fachausschüsse und Arbeitskreise

 

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion können vom Kreisvorstand Fachausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.

 

  1. Die Mitglieder der Fachausschüsse und Arbeitskreise wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreter. Beide werden vom Kreisverband bestätigt. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen.

 

  1. Die Beschlüsse der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind an den Kreisvorstand zu richten und dürfen nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden. Die Korrespondenz mit entsprechenden Fachausschüssen und Arbeitskreisen auf Landes- und Bundesebene bleibt davon unberührt.

 

 

§ 16

 

Kreisparteigericht

 

  1. Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.

 

  1. Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

 

  1. Alle Mitglieder des Parteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der CDU sein. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

 

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei.

 

 

  1. Abschnitt

 

§ 17

 

Finanzen

 

  1. Der Kreisverband finanziert sich aus
  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Sonderbeiträgen der Amts- und Mandatsträger
  3. Spenden
  4. sonstigen Einnahmen

 

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich in einem Aufnahmeantrag zur Zahlung eines Mitgliedesbeitrages. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes Verden.

 

  1. Kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordnete) führen gemäß § 7 Absatz 4 der Finanzordnung der CDU Niedersachsen mindestens 10% ihrer Aufwandsentschädigungen an die Partei ab. Siehe Finanz- und Beitragsordnung § 2 Absatz 3.

 

  1. Spenden fließen dem Kreisverband zu, soweit der Spender nichts anderes bestimmt oder vom Kreisverband eine andere Verteilung beschlossen wird.

 

  1. Alle Einnahmen im Sinne des § 26 des Parteiengesetzes sind dem Kreisverband zuzuführen.

 

 

  1. Abschnitt

 

Untergliederung des Kreisverbandes

 

§ 18

 

  1. Der Kreisverband gliedert sich organisatorisch in Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindeverbände und Ortsverbände.

 

  1. Für die Organe der Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände, der Ortsverbände sowie der Vereinigungen gelten die Vorschriften für den Kreisverband entsprechend, soweit nachfolgende nicht besondere Regelungen getroffen worden sind.

 

§ 19

Stadt- / Gemeinde- und Samtgemeindeverbände

 

Die Mitglieder in einer Stadt, einer Einheitsgemeinde bzw. Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes bilden einen Stadt- / Gemeinde- oder Samtgemeindeverband.

 

§ 20

Organe des Stadt- / Gemeinde- und Samtgemeindeverbandes

 

Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gemeindeverbandsvorstand

 

 

§ 20b

Aufgaben der Mitgliederversammlung des Stadt- / Gemeinde-

 und Samtgemeindeverbandes

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl des Gemeindeverbandsvorstandes sowie zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr,
  2. Aufstellen von politischen Richtlinien und Empfehlungen für das Stadt-, das Einheitsgemeinde- bzw. Samtgemeindegebiet,
  3. Wahl der Kandidaten für den Stadt-, Einheitsgemeinde- bzw. Samtgemeinderat, sowie für die Gemeinderäte und Ortsräte, falls keine Ortsverbände bestehen,
  4. Wahl der Delegierten zur Aufstellung der Kandidatenliste zur Kreistagswahl,
  5. Bildung von Arbeitskreisen auf Gemeindeverbandsebene,
  6. Entlastung des Vorstandes.

 

§ 20c

Zusammensetzung des Stadt- / Gemeinde- und Samtgemeindeverbandsvorstandes

 

  1. Der Gemeindeverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. dem Vorsitzenden,
  2. bis zu drei Stellvertretern,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Mitgliederbeauftragten
  6. ein bis acht Beisitzern.

 

 

  1. Die unter a) bis d) genannten Mitglieder des Vorstandes bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Stadt-/Gemeinde- oder Samtgemeindeverbände können eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder genauer definiert werden.

 

  1. Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:

 

  1. der Ehrenvorsitzende
  2. der CDU-Fraktionsvorsitzende des Stadt-, Gemeinde- bzw. Samtgemeinderates,
  3. der Bürgermeister sowie der Ratsvorsitzende, wenn sie Mitglieder der CDU sind,
  4. die Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und Kreisebene, soweit sie der CDU angehören und im Gebiet des Gemeindeverbandes wohnen,
  5. die Ortsverbandsvorsitzenden,
  6. die Vorsitzenden der auf Gemeindeverbandsebene bestehenden Vereinigungen und Sonderorganisationen.

 

 

§ 20d

Aufgaben des Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbandsvorstandes

 

Der Gemeindeverbandsvorstand leitet den Gemeindeverband. Er hat dabei die in § 8 dieser Satzung genannten Aufgaben nach Kräften zu fördern. Der Gemeindeverbandsvorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

 

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Mitgliederwerbung und -betreuung (er leitet das Aufnahme- bzw. das Ausschlussverfahren ein),
  4. Vorbereitung der Kommunalwahlen,
  5. Zusammenarbeit mit den Fraktionen der Gemeindeparlamente    und Ortsräte,
  6. Erledigung der örtlichen Pressearbeit,
  7. Kontaktpflege mit dem Kreisverband und den Ortsverbänden,
  8. Erstellung eines Rechenschaftsberichtes.

 

§ 21

Ortsverbände

 

In den einzelnen Gemeindeverbänden können Ortsverbände gebildet werden. Die Mitgliederzahl des Ortsverbandes muss mindestens 7 betragen.

 

§ 21a

Organe des Ortsverbandes

 

Organe des Ortsverbandes sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Ortsverbandsvorstand.

 

§ 22a

Mitgliederversammlung des Ortsverbandes

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl des Ortsverbandsvorstandes sowie zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr, sofern eine Kasse geführt wird
  2. Erarbeitung von Vorschlägen für die Delegiertenwahl
  3. Wahl der Kandidaten für den Gemeinde- bzw. Ortsrat.

 

 

 

§ 22b

Zusammensetzung und Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes

 

  1. Der Ortsverbandsvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern sowie den beratenden Mitgliedern entsprechend § 22c, Abs. 4.

 

  1. Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister und dem Schriftführer, soweit vorhanden.

 

Die Mitglieder in einer Stadt, Gemeinde bzw. Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes bilden einen Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindeverband. Die Mitglieder gehören dem Stadt- / Gemeinde bzw. Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisverband zugelassen werden.

 

§ 21

 

Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände beschließen eine eigene Satzung im Einklang mit dieser Kreissatzung. Stadt- / Gemeinde und Samtgemeindeverbände legen ihre Satzung dem Kreisvorstand zur Genehmigung vor.

 

 

  1. Abschnitt

 

Verfahrensordnung

 

§ 22 23

 

  1. Kreisparteitage sind bei ordnungsgemäßer Ladung in jedem Fall beschlussfähig. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

 

  1. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organes nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt.

 

 

§ 23 24

 

Geschäftsordnung

 

Die vom Kreisverband beschlossene Geschäftsordnung ist zu berücksichtigen.

 

 

  1. Abschnitt

 

Auflösung

 

§ 24 25

 

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem besonders hierzu einberufenen Kreisparteitag mit einer ¾ Mehrheit beantragt werden. Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie des Bundesstatuts und der Satzung des Landesverbandes. Bei der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die nächst höhere Organisationsstufe der CDU.

 

 

  1. Abschnitt

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 30. März 1979 in Oyten beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Sollten Sachverhalte durch diese Satzung nicht geregelt sein, so gilt übergeordnetes Satzungsrecht.

 

Satzungsänderung zum § 13 beschlossen am 5. Mai 1987 in Verden.

 

§§ 13 und 14 geändert am 12. Mai 1998 in Morsum.

 

Eine inhaltliche und redaktionelle Änderung wurde am 01. Oktober 2020 auf der Kreismitgliederversammlung in Achim-Bierden beschlossen und vom Landesvorstand am 19.01.2021 mit Anmerkungen genehmigt.

 

Diese Satzung ist auf dem CDU-Kreisparteitag am 15. September 2023 in Daverden beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen und nach Genehmigung durch den CDU-Landesvorstand am…………….in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung des CDU-Kreisverbandes Verden

 

Inhaltsverzeichnis

 

Abstimmungen                                                                                                                   6

Allgemeine Bestimmungen                                                                                                7

Anträge                                                                                                                               4

Antragskommission                                                                                                           3

Ausführungen zur Geschäftsordnung                                                                               3

Ausschluß der Öffentlichkeit                                                                                            2

Ausschüsse                                                                                                                         5

Berufung der Ausschüsse                                                                                                  5

Dringlichkeitsfälle                                                                                                              2

Einberufungsfrist                                                                                                                2

Einladung der Ausschüsse                                                                                                 5

Geschäftsordnungsanträge                                                                                               4

Hausrecht                                                                                                                           3

Kreisparteitag                                                                                                                     2

Mandatsprüfungskommission                                                                                           2

Personaldebatten                                                                                                               2

Präsident                                                                                                                             3

Redeberechtigung                                                                                                              3

Redezeit                                                                                                                              3

Rednerliste                                                                                                                          3

Sachanträge                                                                                                                        3, 4

Satzungsänderung                                                                                                             7

Stimmzählkommission                                                                                                       3

Tagesordnung                                                                                                                     2

Tagespräsidium                                                                                                                  2

Unruhe                                                                                                                                4

Unterbrechung der Sitzung                                                                                               4

Zusatz- und Entschließungsanträge                                                                                  4

 

 

 

 

Teil I

Allgemeine Vorschriften

Diese Geschäftsordnung wurde verfaßt in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung der Bundespartei. Sie gilt für den Kreisverband Verden der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands. Sie ist in den Passagen, die sich nicht allein auf die Kreisebene beziehen, verbindlich für alle nachgeordneten Organisationsebenen, wenn keine eigene Geschäftsordnung vorliegt. Eigene Geschäftsordnungen dürfen nicht im Gegensatz zu dieser Geschäftsordnung stehen.

 

 

Teil II

Organe

  1. Kreisparteitag bzw. Kreismitgliederversammlung
  2. geschäftsführender Vorstand
  3. Ausschüsse.

 

 

Teil III

  1. Kreisparteitag

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Kreisparteitages bestimmt der Kreisvorstand im Rahmen der Kreissatzung. Der Kreisparteitag muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

Der Termin des Kreisparteitages wird in der Regel 30 Tage vorher den Stadt- und Gemeindeverbänden bekanntgegeben.

Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, Fristabkürzung bis auf 5 Tage ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet der Einladende. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladung.

Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstandes können mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten ausgeschlossen werden.

Den Kreisparteitag eröffnet der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Vor Antritt in die Tagesordnung wird vom Kreisparteitag ein Tagespräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Präsidiums bestimmt der Kreisparteitag selbst.

Die Tagesordnung ist vor ihrer Behandlung vom Kreisparteitag zu genehmigen. Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine dreiköpfige Mandatsprüfungskommission. Sie stellt fortlaufend die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest und überprüft die Beschlußfähigkeit. Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag eine Stimmzählkommission. Sie zählt bei allen schriftlichen Abstimmungen und Wahlen die Stimmen und stellt das Ergebnis fest. Vorsitzender der Stimmzählkommission ist in der Regel der Kreisgeschäftsführer.

Der Kreisvorstand kann eine Antragskommission bestellen, die vorliegende Anträge berät und dem Kreisparteitag Empfehlungen für ihre Behandlung gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu vorliegenden Anträgen zu stellen, bzw. mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem Antrag zusammenzufassen.

Der Kreisparteitag kann die vom Kreisvorstand bestellte Antragskommission um weitere Mitglieder ergänzen.

Der amtierende Präsident leitet, unterbricht und schließt die Sitzung, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Das Tagungspräsidium hat auf Wunsch beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.

Der amtierende Präsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort. In der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Außerhalb der Reihenfolge ist das Wort dem Kreisvorstand und der Antragskommission zu erteilen. Der Präsident kann zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort nehmen.

Ausführungen zur Geschäftsordnung sollen die Zeit von 2 Minuten nicht überschreiten. Wortmeldungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Das Tagungspräsidium kann beschließen, daß sie schriftlich, ggf. unter Eingabe des Tagesordnungspunktes zu erfolgen haben, damit sie in eine Rednerliste aufgenommen werden können. Bei Wortmeldungen, die vor Eintritt in die Debatte zu einem Tagesordnungspunkt bereits vorliegen, ist das Thema, ggf. das Dafür und Dagegen auf der Meldung zu vermerken.

Grundlegende Referate sollten im Wortlaut vorliegen.

Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Präsident die Beratung für geschlossen.

Der Kreisparteitag kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes oder des Tagungspräsidiums die Redezeit begrenzen, die Rednerliste schließen oder die Debatte beenden.

Der Präsident kann Rednern, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

Der Präsident kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen werden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht mehr wiedererhalten.

Redeberechtigt auf dem Kreisparteitag sind alle stimmberechtigten Mitglieder.

Sprecher, die sich für oder gegen einzelne Anträge zu Wort melden, haben dies vor Beginn ihrer Ausführungen bekanntzugeben. Dabei sollen nach Möglichkeit ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen. Auch bei einer Begrenzung der Rednerliste ist Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Antragskommission auf Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen.

Die Redezeit kann vom Präsidenten bei Sachanträgen bis auf 5 Minuten begrenzt werden. Der amtierende Präsident kann für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine längere Redezeit zulassen.

Zur persönlichen Bemerkung darf der amtierende Präsident erst am Schluß der Beratung das Wort erteilen.

Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist damit unterbrochen.

 

 

 

  1. Die übrigen Organe

Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 1 gelten sinngemäß auch für den geschäftsführenden Vorstand und die Ausschüsse.

 

 

Teil IV

Anträge

Antragsberechtigt zum Kreisparteitag sind:

  1. geschäftsführender Kreisvorstand
  2. alle Stadt- und Gemeindeverbände des CDU-Kreisverbandes Verden
  3. alle Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Verden
  4. die jeweiligen Vorstände der Kreisvereinigungen.

Anträge an den Parteitag sind dem Parteivorstand zuzuleiten und müssen schriftlich bis fünf Tage vor dem Termin der Tagung bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein. Zusatz- und Entschließungsanträge zu Tagesordnungspunkten können auch während der Tagung gestellt werden. Anträge, die bei Versand der Einladung zum Kreisparteitag bereits vorliegen, sollen nach Möglichkeit allen Mitgliedern übersandt werden. Fristgemäß eingehende Anträge müssen auf dem Kreisparteitag in Drucksache vorliegen.

 

Sachanträge

während des Kreisparteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.

 

Geschäftsordnungsanträge

während des Kreisparteitages können mündlich stellen:

  1. jedes stimmberechtigte Mitglied
  2. die Antragskommission
  3. der Kreisvorstand.

 

Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:

  1. auf Begrenzung der Redezeit
  2. auf Übergabe zur Tagesordnung
  3. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes
  4. auf Verweisung an eine Kommission
  5. auf Schluss der Sitzung
  6. auf Schluss der Debatte
  7. auf Schluss der Rednerliste.

Geschäftsordnungsanträge zu f) bzw. g) können nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor weiterer Behandlung der Sache selbst zu beraten. Es ist nur ein Redner dafür und/oder dagegen zu hören. Darauf folgt die Abstimmung.

 

 

Teil V

Ausschüsse

Setzt der Kreisvorstand oder der Kreisparteiausschuss gem. § 17 der Kreissatzung Fachausschüsse ein, so sind ihre Beratungsergebnisse den Kreisvorständen zur Kenntnisnahme zu geben. Öffentlichkeitsarbeit betreiben die Ausschüsse nur im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand.

Der Kreisvorstand bzw. der Kreisparteiausschuss beschließt, für welche Fragen ständige und nichtständige Ausschüsse gem. § 17 der Kreissatzung gebildet werden. Sie bestimmen die Anzahl der Mitglieder der Fachausschüsse. Die Mitglieder werden von dem Kreisvorstand berufen. Für die ständigen Ausschüsse gilt die Berufung der Mitglieder auf zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich.

Die Fachausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Einladungen erfolgen durch den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Kreisvorsitzenden. Eine Ausschusssitzung muss stattfinden:

Auf Verlangen der Parteivorstände oder auf Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder.

Die Geschäftsführung eines Fachausschusses wird vom jeweiligen Vorsitzenden wahrgenommen. Er bereitet die Tagung vor und leitet die Arbeitsergebnisse den Kreisvorständen des jeweiligen Geschäftsbereiches zu.

Die Sitzungen der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.

 

 

Abstimmungs- und Wahlordnung zur Geschäftsordnung des Kreisverbandes Verden

 

I.

a) In getrennten Wahlgängen werden schriftlich gewählt:

  1. der Kreisvorsitzende
  2. seine Stellvertreter
  3. der Kreisschatzmeister und sein Vertreter
  4. der Schriftführer und seine Vertreter
  5. der Medienbeauftragter und sein Vertreter
  6. die Beisitzer
  7. die Delegierten zu übergeordneten Parteitagen
  8. die Mitglieder des Parteigerichtes (siehe auch § 18 der Kreissatzung)

 

b) Alle anderen Funktionen und Gremien sind durch Handzeichen wählbar, sofern sich kein Widerspruch ergibt.

(z.B. Tagungspräsidium, Mandatsprüfungskommission, Antragskommission, Stimmzählkommission sowie die Mitglieder des Kreisparteiausschusses – siehe auch §§ 12 und 13 der Kreissatzung – u.a.m.)

 

II.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

III.

Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z.B. Beisitzer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Die jeweiligen Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ¾ der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als die der nach der Funktion zu wählenden, sind ebenfalls ungültig. Wenn nur bis zu drei Positionen zu besetzen sind und für diese Ämter auch nur bis zu drei Kandidaten zur Verfügung stehen, so kann eine Wahl auch durch ja oder nein hinter den jeweiligen Namen getroffen werden.

 

IV.

Wenn die erforderliche Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl

 

V.

Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmzahlen in der Reihenfolge nach Stimmzahlen gewählt.

 

VI.

Anträge

  1. Sachanträge

Über Sachanträge ist wie folgt abzustimmen:

  1. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen.
  2. Abänderungs- und Ergänzungsanträge
  3. Hauptanträge

 

  1. Geschäftsordnungsanträge

wie zu a)

Anträge sind angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

VII.

Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei einem Auflösungsbeschluß sind Mehrheiten entsprechend des § 28 der Kreissatzung erforderlich.

 

VIII.

Allgemeine Bestimmungen

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

 

Diese Geschäftsordnung ist beschlossen am 28. April 1980 in Langwedel und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanz- und Beitragsordnung für den CDU-Kreisverband Verden

 

 

§ 1

 

Die Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Verden steht im Einklang der Finanzordnung der CDU in Niedersachsen, der Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei sowie den Spendenrichtlinien der Bundespartei. Dementsprechend liegt die Finanzhoheit beim Kreisverband.

 

 

§ 2

 

  1. Der Kreisverband zieht mittels Einzugsermächtigung die Beiträge aller Mitglieder des Kreisverbandes ein und verwaltet sie.
  2. Aufnahmegebühren (Aufnahmespenden) verbleiben dem Kreisverband.
  3. Die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger im Kreis zieht der Kreisverband ein.

 

 

§ 3

 

Der Kreisverband gestattet seinen Untergliederungen,

 

  1. unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazu gehörenden Belege eine Kasse zu führen (§ 18 Abs. 3 Bundesstatut)
  2. die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger auf Stadt- und Gemeindeverbandsebene einzuziehen. Die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger betragen 10% der Aufwandsentschädigung bzw. der Sitzungsgelder. Die Einzelheiten müssen Vorstand und Fraktion der Stadt- und Gemeindeverbände miteinander vereinbaren. Pauschbeträge sind zugelassen.
  3. dem Kreisverband Beitragsermäßigungen, Beitragserlaß oder Beitragsstundungen gegenüber einzelnen Mitgliedern zu empfehlen.

 

 

§ 4

 

Die Untergliederungen haben die Pflicht,

 

  1. dem Kreisgeschäftsführer oder seinen Beauftragten auf Verlangen jederzeit Einsicht in die gesamte Kassenführung zu gewähren,
  2. zur Abrechnung gemäß dem Parteiengesetz nach Abschluß jeden Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Kreisverband eine Aufstellung über ihre Ausgaben und Einnahmen vorzulegen, deren Aufgliederung der Kreisverband bestimmt (siehe Kassenbuch),
  3. zentrale Wahlkampfkosten des Kreisverbandes durch Umlagen mitzufinanzieren, die der Kreisparteiausschuß beschließt,
  4. Porto- und Versandkosten, die sie ihrerseits beim Kreisverband veranlassen, selbst zu tragen. Die Abrechnung erfolgt über den Kreisverband.

 

 

 

 

§ 5

 

Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Die Höhe des monatlichen Beitrages ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes nach seinem Einkommen.
  2. Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Tabelle:

 

Nettoeinkommen in €                   Beitrag in €

bis       1.000,--                                  10,--8,--

bis       1.500,--                                  10,-- bis 12,--

bis       2.000,--                                  12,-- bis 16,--

bis       2.500,--                                  16,-- bis 22,--

bis       3.500,--                                  22,-- bis 36,--

bis       5.000,--                                  36,-- bis 50,--

über    5.000,--                                  50,-- und mehr

 

Der Regelbetrag beträgt 8,-- 10,-- € pro Monat.

 

Für Familien gilt auf Antrag folgende Beitragsregelung:

 

2 Personen                                     15,-- 18,--

3 Personen                                     20,--

4 Personen                                     25,--

 

Auf die steuerliche Absetzbarkeit für Zuwendungen an politische Parteien wird ausdrücklich hingewiesen (Anlage).

 

  1. Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen.

 

 

§ 6

 

Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es nach Ablauf eines Kalenderjahres länger als sechs Monate mit den Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

 

 

§ 7

 

Die aktiven Vereinigungen des CDU-Kreisverbandes erhalten vom Kreisverband eine Unterstützung, die jährlich vom Kreisverband festgelegt wird.

Die Porto- und Versandkosten, die beim Kreisverband für diese Vereinigung entstehen, müssen von ihnen selbst getragen werden. Eine Abrechnung erfolgt über den Kreisverband.

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

Spenden, die nicht direkt dem Kreisverband zugehen, sind unverzüglich dem Kreisverband anzuzeigen.

Steuerwirksame Spendenbescheinigungen dürfen nur vom Kreisverband (Kreisvorsitzender, Kreisschatzmeister oder Kreisgeschäftsführer) ausgestellt werden. Alle übrigen Empfänger von Spenden, einschließlich der Stadt- und Gemeindeverbände sowie Amts- und Mandatsträger und Wahlbewerber sind zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen nicht berechtigt; es können vorläufige Quittungen ausgestellt werden.

Die Entschädigungsregelungen des Kreisverbandes sowie seiner Untergliederungen sind zu beachten.

 

 

§ 9

 

Diese Finanzordnung wurde vom Kreisvorstand am 30. Januar 2002 15. September 2023 in Daverden, Waldschlößchen beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 2024 in Kraft.